1. Für die Aufnahme und den Verbleib von niedersächsischen Schüler/innen ist Grundvoraussetzung, dass eine Freistellung der zuständigen Schulbehörde im Lande Niedersachsen vorliegt und dass eine Aufnahme bzw. ein Verbleib in der gewünschten Schule aus Kapazitätsgründen möglich ist.
2. Die Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler/innen so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei der Anmeldung an einer bremischen Schule, spätestens aber zu Beginn des Schulbesuches, vorliegt. Freistellungserklärungen einzelner niedersächsischer Schulen sind zurückzuweisen. Zuständig ist die jeweilige Bezirksregierung.
3. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im Lande Bremen oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht. Bei Kapazitätsbeschränkungen werden die Schüler/innen des eigenen Landes vorrangig aufgenommen werden.
4. Durch die Aufnahme niedersächsischer Schüler/innen dürfen keine zusätzlichen Klassenverbände eingerichtet werden.
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| Der entsprechende Erlass Nr. 12/2004 des Senators für Bildung und Wissenschaft | 15.14 KB |
| und die Richtlinien zum Erlaß | 10.98 KB |
