Teil 1, Kapitel 2: Schulstruktur § 30 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge In den beruflichen Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zugangsberechtigungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.
Teil 2, Kapitel 2: Allgemeine Schulpflicht § 52 Geltungsbereich Die Vorschriften ober die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. § 53 Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Wird ein Kind auf schriftlichen Antrag seiner Erziehungsberechtigten um ein Jahr zurückgestellt, wird es erst am 1. August des nächsten Jahres schulpflichtig. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. § 35 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig. § 54 Dauer der Schulpflicht (1) (1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf. (3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt. § 55 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen.
(2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemein bildende Schule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
(3) Schulpflichtige Jugendliche, die am Ende von neun Schulbesuchsjahren keinen Hauptschulabschluss erreicht haben, können ab ihrem 10. Schulbesuchsjahr die Berufseingangsstufe der Berufsfachschule besuchen.
(4) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.
(5) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird.
(6) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufliche Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in eine berufliche Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2.
(7) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten.
(8) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. § 56 Ruhen der Schulpflicht (1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre. (2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer 1. des Besuchs einer anerkannten Ergänzungsschule, 2. des Wehr- und Zivildienstes, 3. eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres. Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet. § 57 Ausnahmen (1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf. (2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsicht. § 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.
| Dokumente | Größe |
|---|---|
| schulgesetz.pdf | 75.34 KB |
