Die Regeln der Schulpflicht

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Das Bremische Schulgesetz (BremSchulG) ist eindeutig. Es legt fest:

  • Schulpflichtig sind alle, die im Lande Bremen wohnen, lernen oder arbeiten (§ 52) und
  • die Schulpflicht dauert 12 Jahre (§ 54).

Auszug aus dem Bremischen Schulgesetz Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung entscheidet die Schulaufsicht (§ 57) - über das Beratungsteam der ABS. Besondere Ausnahmefälle sind gegeben, wenn gesundheitliche oder psychische Notlagen - z.B. durch ein ärztliches Gutachten - belegt werden. Ziel und Absicht des Gesetzes ist, alle jungen Menschen mit dem ihnen möglichen Beitrag in die Lebens- und Arbeitswelt einzubeziehen. Bedingung dabei ist eine aktuelle vollzeitliche Einbindung (Lernen oder Arbeiten), um zukünftig eigenständige Lebenserwerbsmöglichkeit zu eröffnen. Befreiungsantrag holen Wenig (oder sogar keine) Lust mehr auf LERNEN ist eher Ausdruck von Perspektivlosigkeit, z.B. aufgrund überhöhter Selbst- oder Fremdansprüche. Hier gilt es, diese Ansprüche im Detail zu überdenken und zu ordnen. 'SCHUPS-Team' - Bitte anklicken! Das "SCHUPS-Team" gibt einzelnen die notwendige Erinnerung, damit alle wieder Mut bekommen und wieder erfolgreich werden. Sollten außergewöhnliche Umstände einen Schulbesuch zeitweilig unmöglich machen, kann ein Antrag auf zeitweilige Befreiung von der Schulpflicht gestellt werden. Die Gründe sind zu belegen. Einen Antrag kannst Du hier herunterladen. Laß Dir bitte einen Termin geben und bringe den ausgefüllten Antrag und entsprechende Belege mit. Auf Deine persönliche Erklärung können und wollen wir nicht verzichten.

Link zum Bremischen Schulgesetz: http://www.abs-bremen.de/beratung/s_gesetz.htm

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Antrag auf zeitweilige Befreiung von der Schulpflicht [pdf]41.79 KB